Nachteilsausgleich Legasthenie: Faire Chancen für Ihr Kind
Einleitung: Eine Legasthenie ist kein Mangel an Intelligenz. Damit Ihr Kind nicht aufgrund seiner Veranlagung bestraft wird, gibt es Schutzrechte. Das Thema Nachteilsausgleich und Notenschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der inklusiven Bildung in Deutschland. Es soll sicherstellen, dass Schüler mit Beeinträchtigungen die gleichen Bildungschancen haben wie ihre Mitschüler.
Obwohl beide Begriffe oft in einem Atemzug genannt werden, gibt es juristisch und pädagogisch einen großen Unterschied:
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ihr Kind erhält Hilfestellungen wie Zeitzuschläge bei Klassenarbeiten oder das Vorlesen der Aufgabenstellungen durch die Lehrkraft.
Der Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, unter denen eine Leistung erbracht wird, aber nicht das Anforderungsniveau.
Ziel: Die Benachteiligung durch eine Beeinträchtigung soll kompensiert werden.
Beispiele: Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten (z. B. 25 % mehr Zeit), Nutzung von Hilfsmitteln (Laptop, Lesegerät), Einzelsituation bei Prüfungen, größere Schriftart.
Zeugnis: Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Die Note ist voll wertig und vergleichbar.
Was bedeutet Notenschutz?
Hierbei wird die Rechtschreib-Leistung nicht in die Deutschnote oder die Gesamtnote eingerechnet. Dies muss meist separat beantragt werden.
Notenschutz bedeutet, dass auf die Bewertung bestimmter Leistungen verzichtet wird. Hier wird das Anforderungsniveau im Vergleich zur restlichen Klasse verändert.
Ziel: Überforderung in Bereichen vermeiden, die aufgrund einer Diagnose nicht oder nur sehr schwer bewältigbar sind.
Beispiele: Die Rechtschreibung wird in Deutsch oder Fremdsprachen nicht gewertet (bei Legasthenie); Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens.
Zeugnis: Notenschutz muss im Zeugnis vermerkt werden (Bemerkung: „Auf die Bewertung der Rechtschreibung wurde verzichtet“). Dies kann bei späteren Bewerbungen relevant sein.
Wie beantrage ich diese Rechte?
Ein formloser Antrag bei der Schulleitung, gestützt auf ein fachärztliches Gutachten, ist der übliche Weg.
Die Zielgruppen sind vielfältig und in der Regel durch ärztliche oder psychologische Gutachten definiert:
Lese-Rechtschreib-Störung (LRS / Legasthenie)
Rechenstörung (Dyskalkulie) – Achtung: In vielen Bundesländern ist Notenschutz bei Dyskalkulie schwieriger zu erhalten als bei LRS.
ADHS / ADS (z. B. durch Pausen oder reizarme Umgebung)
Autismus-Spektrum-Störungen
Körperliche Beeinträchtigungen (z. B. Sehbehinderung, Hörschädigung, motorische Einschränkungen)
Chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie)
Bildung ist in Deutschland Ländersache. Das bedeutet:
Jedes Bundesland hat eigene Verordnungen (z. B. die „LRS-Verordnung“ oder entsprechende Abschnitte in der Schulordnung).
Die Grundlagen basieren auf dem Grundgesetz (Benachteiligungsverbot, Art. 3 Abs. 3) und der UN-Behindertenrechtskonvention.
Wichtig: Es besteht oft ein Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich, wenn eine entsprechende Diagnose vorliegt.
Wie läuft das Verfahren ab?
Diagnostik: Ein Facharzt, Schulpsychologe oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) erstellt ein Gutachten.
Antrag: Die Eltern (oder der volljährige Schüler) stellen einen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung.
Klassenkonferenz: Die Lehrer, die das Kind unterrichten, beraten gemeinsam mit der Schulleitung über die konkreten Maßnahmen.
Bescheid: Die Schule legt schriftlich fest, welche Maßnahmen (z. B. Zeitverlängerung) gewährt werden.
Regelmäßige Überprüfung: Die Maßnahmen müssen meist einmal pro Schuljahr (oder pro Halbjahr) überprüft und ggf. angepasst werden.
Ein Nachteilsausgleich entlastet, aber er löst das Problem nicht. Parallel dazu ist ein gezieltes Training unerlässlich, um die Lücken dauerhaft zu schließen.